iKWK
iKWK: CO2-Einsparung im Wärmesektor
Innovative KWK-Systeme sind besonders energieeffiziente und treibhausarme Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln, vgl. § 2 Nr. 9a KWKG.
Gemäß dem Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle setzen sich iKWK-Systeme mindestens aus den nachfolgenden drei Komponenten zusammen:
1. KWK-Anlage (§ 24 Absatz 1 Nummer 1 KWKAusV)
2. Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme (§ 24 Absatz 1 Nummer 2 KWKAusV)
3. elektrischer Wärmeerzeuger (z.B. direktelektrische Heizkessel) (§ 24 Absatz 1 Nummer 5 KWKAusV)
Die einzelnen Komponenten des innovativen KWK-Systems müssen gemeinsam geregelt und gesteuert werden, vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 4 a KWKAusV.
Ein iKWK-System hat einen Mindestanteil von innovativer erneuerbarer Wärme bereitzustellen. Zur Erfüllung dieser Anforderung werden erneuerbare Energien, wie z.B. Solarthermie und Geothermie, sowie stromverbrauchende Techniken, wie beispielsweise Wärmepumpen unter Nutzung von Umweltwärme, neu installiert und eingesetzt.
Das heißt, dass beispielsweise ein neues oder modernisiertes BHKW aus unserem Hause mit einem fabrikneuen erneuerbaren Wärmeerzeuger wie einer Wärmepumpe oder Solarthermie-Anlage und einem betriebsbereiten elektrischen Wärmeerzeuger, der eine fexible Fahrweise der KWK-Anlage ermöglicht, zu einem Energiesystem über ein gemeinsames Wärmenetz verbunden wird. Durch ihre Flexibilität können iKWK-Systeme gut auf Schwankungen im Stromnetz reagieren und sorgen somit für Netzstabilität.
Die Zulassung innovativer KWK-Systeme erfolgt durch das BAFA
Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagszahlung ist die erfolgreiche Teilnahme als Betreiber eines iKWK-Systems am Ausschreibungsverfahren nach der KWKAusV und die Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Weitere Voraussetzungen:
- Gebotsmenge muss mehr als 500 kW umfassen und darf 10.000 kW installierte KWK-Leistung nicht überschreiten
- Komponenten verfügen über mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Erfassung der eingesetzten Brennstoffe, der bereitgestellten Wärme sowie für jedes 15-Minuten-Intervall die eingesetzte und die erzeugte Strommenge
- Eigenstromversorgungsverbot, Einspeisung des gesamten erzeugten Stroms in ein Netz der Allgemeinen Versorgung
Mehr Informationen zu den Voraussetzung sind auch hier zusammengefasst > KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH.
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